Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel
Gegenüber Kaufleuten gelten die nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen:


§ 1 Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und
Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme
nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen
des Bestellers sind nur dann verbindlich, worin sie durch uns ausdrücklich
und schriftlich bestätigt worden sind.
2. Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstige Unterlagen sind im Bezug
auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
3. Alle Angaben wie z.B. Maße. Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berech
nungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd,
jedoch bestmöglichst ermittelt, aber für den Verkäufer unverbindlich.
4. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben im Eigentum
des Verkäufers.


§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den
am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
2. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw.
seine Kreditwürdigkeit.
3. Die Listen- und Angebotspreise schließen Verpackung, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe
wird zusätzlich berechnet. Eine Transportverpackungsvergütung in Höhe von
0,1 % des Rechnungswertes wird gewährt.
4. Bei Netto-Auftragswert ab 300 EUR gehen Frachtkosten und Postgebühren zu
unseren Lasten. Bei Netto-Auftragswert bis zu 300 EUR trägt die entsprechenden
Kosten der Empfänger.
5. Bei Auslandsaufträgen gehen Frachtkosten und Postgebühren auch bei einem
Auftragswert über 300 EUR ab deutscher Grenze zu Lasten des Empfängers.
Dieser hat außerdem alle weiter entstehenden Kosten und Gebühren
(evtl. vereinbarte Versicherung, Zoll usw.) zu tragen.
6. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein
Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage
nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind.
7. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber.
Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen
Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller.
8. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die nach dem jeweiligen
Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Lieferers ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel
zur Folge. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Auftraggeber aus anderen
Aufträgen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. Die Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen berechtigt die Lieferfirma außerdem ihre
Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet ist und nach
Setzen einer Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung
Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig.


§ 3 Ausführung, Lieferung
1. Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige
Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt,
eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers
und des Lieferers zu berücksichtigen sind, die infolge von uns nicht zu
vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend
später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten‚
ohne dass der Besteller deswegen Schadenersatzansprüche geltend
machen kann. Als von uns nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:
a) technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung
für uns oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen.
b) Brandschäden. Material- oder Strommangel oder andere wesentlichen Betriebsstörungen
bei uns oder dem Zulieferer.
c) Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle
Fälle höherer Gewalt, sowohl im spezifischen Einzel- als auch im generellen Fall.
2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der
Waren an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder
von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch
beim Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.
Ansprüche gegen den Spediteur bzw. dessen Haftpflichtversicherung können an
den Kunden von uns in einer gesonderten Vereinbarung abgetreten werden.
3. Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges, geht die
Gefahr des Unterganges der Ware auf den Besteller über. Eine entsprechende
Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit Einlagerung aufgrund
Annahmeverzuges wird die Warenrechnung fällig.


§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor,
bis sämtliche Forderungen auch zukünftig aus der Geschäftsverbindung beglichen
sind (Kontokorrentvorbehalt).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu
diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten, sowie alles
für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung
der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
3. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere
Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind
ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt
erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des
Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
5. Die Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt: unsere Befugnis, die Forderung selbst ein zuziehen,
wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung anzeigt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder der Einbau wird
durch den Besteller stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen
entstehen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes
unserer Waren zu der übrigen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung
oder des Einbaus. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden, oder untrennbar vermischt, und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so sind sich Lieferer und Besteller darüber
einig, dass das durch die Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung für den
Besteller entstehende Miteigentum in dem Augenblick auf den Lieferer übergeht,
in welchem es für den Besteller entsteht. Die Übergabe dieser Waren wird
dadurch ersetzt, dass der Besteller das Eigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich
verwahrt. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
8. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden
zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen können. Insbesondere die Abtretung von Forderungen die der
Besteller durch Weiterveräußerung erwirbt, bedarf unserer schriftlichen Zustimmung,
solange unsere Forderung gegen ihn noch nicht getilgt ist. Dies gilt ferner
für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
zu benachrichtigen.


§ 5 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferfirma werden auf ein Recht auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Lieferfirma beschränkt. Beanstandungen
sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich gegenüber
der Geschäftsleitung der Lieferfirma geltend zu machen. Für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Bei endgültigem
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung
der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
Fehlschlagen der Nachbesserung einschließlich Verzögerung oder Verletzung
der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsfrist ist ausgeschlossen es sei
denn, der Lieferfirma kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Kann der Lieferfirma kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt auf den unmittelbaren
Schaden und in der Höhe werden sie begrenzt auf den Wert der Lieferung.
Dem Besteller steht aus Gewährleistungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht
nur in der von der Lieferfirma ausdrücklich anerkannten Höhe zu.


§ 6 Weitere Bestimmungen
Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages
können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem
Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.


§ 7 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist der Sitz unserer Firma
in Höxter.
2. Gerichtsstand für alles aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen
und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten der Vertragsparteien
ist, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, das für Höxter zuständige Gericht.


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